Erweiterung der Betreuung

Die Aufgabenkreise des Betreuers können bei Bedarf erweitert werden. Kann der Betroffene dennoch bestimmte Aufgaben selbst erledigen, so ist eine Erweiterung der Betreuung auf diese Aufgabenkreise nicht erforderlich.

KG Berlin, Beschl. v. 26.04.2005, Az. 1 W 414/04

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