Schweigepflicht

Für den Betreuer gibt es im Gesetz keine Bestimmung, dass er der Schweigepflicht unterliegt. Er muss also in Betreuungsfällen, also in Fällen, die ihn als Betreuer betreffen, vor Gericht aussagen. § 203 StGB – Schweigepflicht (beispielsweise für Ärzte) gilt für den Betreuer nicht.

Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt

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