Bindungswirkung einer Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht, die vom Betroffenen im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilt wurde, wird nicht dadurch unwirksam, dass diese im Zustand der Geschäftsunfähigkeit widerrufen wurde oder der Betroffene erklärt, er wolle den Bevollmächtigten nicht als Betreuer haben. Daher ist die Vorsorgevollmacht im Rahmen der Erforderlichkeit einer Betreuung zu prüfen.

BayObLG, Beschl. v. 16.05.2002, Az. 3Z BR 40/ 02.

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