Vorsorgevollmacht – Rechtsdienstleistungsgesetz

Vielen Bürgern ist nicht bekannt, dass es in Deutschland ein Rechtsdienstleistungsgesetz gibt. Dieses Gesetz regelt, wer außergerichtliche Dienstleistungen erbringen darf (§ 1 I Dienstleistungsgesetz), weil durch dieses Gesetz der Rechtssuchende von unqualifizierten und unprofessionellen Beratungen geschützt werden soll, insbesondere von Beratungen, die durch Personen erfolgt, die überhaupt keine richtige Ausbildung besitzen. Letztendlich gilt, dass die Rechtsberatung nur Rechtsanwälte durchführen dürfen […..]
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Vorsorgevollmachten nur noch durch Notare und Rechtsanwälte

Die bekannt gewordenen Missbrauchsfälle im Bereich der Vorsorgevollmachten, insbesondere auch die Vermutung, dass noch bei vielen weiteren Vorsorgevollmachten Missbrauchstatbestände gar nicht bekannt geworden sind, veranlasst den Leiter des Vorstandsinstituts für Betreuungsrecht, Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München, folgende Forderungen aufzustellen: VORSORGEVOLLMACHTEN SOLLTEN NUR NOCH MEHR WIRKSAM SEIN, WENN SIE IN GEGENWART VON NOTAREN ODER RECHTSANWÄLTEN ERSTELLT WURDEN. Begründung: Die Konsequenz […..]
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Verschulden

Die Eignung des Vorsorgebevollmächtigten muss zunächst vom Gericht geprüft werden. Wenn dieser im Betreuungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt hat, kann ihm dessen Verschulden nicht zugerechnet werden, wenn es um die Feststellung der Redlichkeit des Betroffenen geht. BGH, Beschl. v. 13.02.2013, Az. XII ZB 647/12

Natürlicher Wille

Zur Vornahme von Verfahrenshandlungen bedarf es eines „natürlichen Willens“ des Betroffenen. Möchte dieser einen Rechtsanwalt beauftragen, so ist zu prüfen, ob er noch einen natürlichen Willen bilden kann. Dies ist zumindest dann zu verneinen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, den Sinn und die Konsequenzen seiner Handlungen zu erkennen. In einer solchen Situation kann daher nicht mehr davon […..]
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