Überwachungsbetreuer trotz Vorsorgevollmacht

Das Gericht hat grundsätzlich zu beachten, wenn der Betroffene in der Vorsorgevollmacht festlegt, dass ein Überwachungsbetreuer nur bestellt werden soll, wenn es konkrete Anzeichen für den Missbrauch der Vollmacht gibt. Der Überwachungsbetreuer darf nicht gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden. Das Vormundschaftsgericht kann daher den Überwachungsbetreuer nur bestellen, wenn die in der Vorsorgevollmacht aufgeführten Voraussetzungen eingetreten sind. Der […..]
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