Vorsorgevollmacht – Widerruf

Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht, der der bevollmächtigten Person gegenüber erklärt wird, bedeutet, dass die Vollmacht ihm gegenüber dadurch unwirksam wird. Entscheidend ist allerdings, dass der Widerruf nicht bewirkt, dass die Vorsorgevollmacht dadurch automatisch komplett unwirksam wird. Die Rechtscheinswirkung bezüglich der Vorsorgevollmacht besteht nämlich solange, bis die Vollmachturkunde entweder zurück gegeben wurde oder für kraftlos erklärt wird ( § 172 Abs. […..]
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Vorsorgevollmacht – unentgeltliche Geschäfte

Vielfach wissen die Vorsorgevollmachtgeber gar nicht, dass, wenn sie eine unbeschränkte Vorsorgevollmacht in Vermögensangelegenheiten abgeben, dann der Bevollmächtigte auch Schenkungen in jeder Höhe vornehmen kann. Empfehlenswert ist daher, dass hier eine Sperre hinsichtlich der Höhe des Schenkungsbetrages eingesetzt wird. Letztendlich bedeutet das im Klartext, dass Schenkungen über die Höhe nicht erlaubt sind. Anhand dieses Beispiels sieht man auch wie wichtig […..]
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Vorsorgevollmacht Trennung/ Scheidung

Im Rahmen einer Scheidung aber auch im Rahmen einer Trennung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft sollten die Parteien darauf achten, dass Vorsorgevollmachten widerrufen werden. In der Praxis sind immer wieder Fälle bekannt geworden, bei denen ehemalige Ehepartner nach Jahren der Scheidung oder Trennung die Vorsorgevollmacht vorlegten, sobald der ehemalige Ehepartner oder Lebenspartner nicht mehr in der Lage war zu handeln und die […..]
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Vorsorgevollmacht – Kraftloserklärung

Es kommt immer wieder, dass Vorsorgevollmachten verschwunden sind. Die Kinder, aber oftmals auch derjenige der die Vorsorgevollmacht erteilt hat, bekommt die Vorsorgevollmacht nicht zurück und es bleibt ihm dann nur die Möglichkeit die Vollmacht für kraftlos zu erklären. Der Berechtigte muss beim Amtsgericht die Kraftlos-Erklärung der Vollmacht beantragen. Das Amtsgericht kann dies auch nicht abweisen mit der Behauptung dass die […..]
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Vorsorgevollmacht – Widerruf durch Kontrollbetreuer

Immer wieder erleben wir Fälle in der Praxis bei denen Kontrollbetreuer vom Gericht eingesetzt werden, damit die Vorsorgevollmacht überprüft und ggfs. widerrufen wird. Wir weisen auf die Entscheidung des BGH NJW RR 2012, Seite 964 hin. Der Kontrollbetreuer darf nur bestellt werden, wenn die Voraussetzungen der nicht mehr Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers vorliegen. Ein einfacher Verdacht reicht nicht aus. Im Übrigen […..]
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Vorsorgevollmacht, Vorrang

Der Vorrang der Vorsorgevollmacht vor der Betreuung ist nicht absolut. Eine in freier Willensbestimmung erteilte Vollmacht geht der Betreuung nur dann vor, wenn sie die Erforderlichkeit im Sinne von § 1896 Abs. 2 BGB entfallen lassen kann. Dies ist der Fall, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Vorsorgebevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können wie durch den Betreuer und der […..]
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Zweifel an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht

Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht, so ist die Betreuung zumindest nicht wegen der Vollmacht entbehrlich. In diesem Fall können die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten nicht so gut wie durch einen Betreuer besorgt werden. OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.01.2006, Az. 2 W 6/ 06.

Aufhebung einer Betreuung

Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, für die eine Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist daher nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Vorsorgebevollmächtigten erledigt werden können. Eine neben der Vorsorgevollmacht für dieselben Aufgabenkreise angeordnete Betreuung ist daher aufzuheben. BGH, Beschl. v. 28.03.2012, Az. XII ZB 629/ 11

Vorrang der Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich kommt einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht Vorrang vor einer Betreuung zu. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Vollmacht muss der vorhandene Betreuungsbedarf durch einen Betreuer abgedeckt werden, sofern die Zweifel nach den gem. § 12 FGG gebotenen Ermittlungen verbleiben. Andernfalls kann die wirksame Vorsorgevollmacht nicht durch die Bestellung eines Betreuers übergangen werden. OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2009, Az. I-15 Wx […..]
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