Geheimnisverrat

Der Arzt unterliegt durch § 203 des StGB der Verschwiegenheitspflicht. Das heißt, dass nicht die Daten, die ihm bekannt wurden also die Krankheit oder Behandlungsmethode oder ähnliches an Eltern, Ehepartner, Angehörige weitergegeben werden darf, was einen seiner Patienten betrifft.

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