Vorsorgevollmacht durch Eltern

Kindern müssen bei Rechtshandlungen, gerade im Zeitpunkt, wenn ein Verlust der
Geschäftsfähigkeit und damit Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers (Eltern) eingetreten
ist, berücksichtigen, dass sie eine besondere persönliche Verantwortung aufgrund der
Vollmacht haben, die über die generelle im Eltern-Kind-Verhältnis geltende Pflicht zu
Beistand und gegenseitiger Rücksicht (§ 1618a BGB) hinausgeht. Die Pflicht gebietet es, dass
der Vollmachtnehmer die personelle Autonomie des Vollmachtgebers respektieren und ihren
Willen auch so weit wie möglich beachten muss.
In einem Fall in dem eine Schenkung widerrufen wurde, hat der BGH in seinem Urteil vom
25.03.2014 ausgeführt, gerade im Hinblick auf die besondere Verantwortung, die dem
Vollmachtnehmer aufgrund der General- und Betreuungsvollmacht gegenüber seinem
Vollmachtgeber zukommt, ist die Frage zu prüfen, ob ein von Dankbarkeit geprägtes
Verhalten nicht ein persönliches Gespräch mit dem Vollmachtnehmer verlangt, um die
Vorstellungen über die weitere Pflege und Betreuung der Vollmachtgeberin zu erörtern und
gegebenenfalls eine Lösung zu finden. Schon aus Fehlen eines solchen Gespräches vor
Rechtshandlungen -hier waren es Kündigungen von Verträgen- kann eine Vollmacht
eventuell widerrufen werden oder sogar, aufgrund des Verhaltens, zu einem Widerruf einer
Schenkung kommen.
Das Gericht weist darauf hin, dass wenn Unsicherheiten in Bezug auf die geistigen
Fähigkeiten und Pflegebedürftigkeiten des Vollmachtgebers bestehen, letztendlich ein
Gespräch mit dem Vollmachtgeber -soweit dies möglich ist- geführt werden muss, wenn
Maßnahmen aufgrund der Vollmacht getroffen werden, die in erheblichem Maße in die
Lebensführung des Vollmachtgebers eingreifen.

Rechtsanwalt
Prof. Dr. Volker Thieler

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