Die große Urlaubswelle rollt an. Viele Bundesbürger wissen nicht, dass sie auch im Ausland bei Unfällen, die dazu führen, dass man nicht mehr selbst handeln kann, gegenüber den Ärzten im Krankenhaus oder anderen Personen, die mit dem Unfall befasst sind, eine Vorsorgevollmacht benötigen. Durch die Vorsorgevollmacht wird der Angehörige oder Begleitende legitimiert, den Betroffenen, der den Unfall erlitten hat, gegenüber Ärzten und Behörden im Ausland zu vertreten.
In Deutschland gibt es ab dem 18. Lebensjahr keine automatische Stellvertretung durch Ehepartner, Angehörige, Freunde oder Lebensgefährten.
Nach dem fast unbekannten Betreuungsgesetz muss man eine sogenannte Vorsorgevollmacht haben. Hat man die nicht, wird im Notfall, falls der verunfallte Urlauber nicht mehr handeln kann, das Betreuungsgericht eingeschaltet.
Damit die anwesenden Reisebegleiter handeln können, empfiehlt daher der Vorsitzende der Kester-Haeusler-Stiftung und Leiter des internationalen Instituts für Betreuungsrecht, Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler (München), unbedingt eine Vorsorgevollmacht zu verfassen und unbedingt mitzunehmen, durch die der Mitreisende bevollmächtigt wird, für den Urlauber zu handeln.
Die Vorsorgevollmachten, die im großen Stil in Deutschland erstellt werden bzw. teilweise nur aus dem Internet ausgedruckt werden, schützen die Urlauber davor nicht, dass die deutsche Vorsorgevollmacht im Ausland aufgrund des Inhalts gar nicht anerkannt wird.
Beispielsweise erkennt Portugal die deutsche Vorsorgevollmacht nicht an. Es gibt Formulierungshinweise, wodurch die Vorsorgevollmacht auch im Ausland wirksam sein kann. Sehr wenig Hilfe bietet die von der deutschen Notarkammer empfohlene Hinterlegung der Vorsorgevollmacht. Ein verunfallter Urlauber in Portugal wird es kaum erreichen können, dass die zuständige Stelle in Portugal bei der Hinterlegungsstelle der Notarkammer anruft. Es gibt hier nur eine einzige Empfehlung nach Rechtsanwalt Prof. Dr. Thieler, nämlich eine Original-Vorsorgevollmacht immer dabei zu haben. Durch bestimmte Formulierungen kann man die deutsche Vorsorgevollmacht auch im Ausland wirksam werden lassen. Leider ist dies in den meisten Vorsorgevollmachten vergessen worden.
Prof. Dr. Volker Thieler, Rechtsanwalt