Die Homepage Vorsorgevollmacht wurde von Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing,
vor 10 Jahren erstellt. Hintergrund waren die offensichtlichen Probleme, die eine
Vorsorgevollmacht in der Praxis mit sich bringt und die in der Öffentlichkeit weitgehend
unbekannt sind.
Es fängt schon oft damit an, dass man sich das Musterformular der einzelnen
Justizministerien oder Bundesregierung sich ausdruckt. In diesem Musterformular wird
vermerkt immer, dass man ja und nein ankreuzen soll. Doch warum soll man nein
ankreuzen, wenn man in diesem Bereich die Vorsorgevollmacht nicht haben will, wenn
damit automatisch der Betreuer eingesetzt wird? Dieser Hinweis fehlt in den meisten
Formularen.
Auch der mögliche Widerruf einer Vorsorgevollmacht, sei es durch Anzeigen aus der
Umgebung des Bevollmächtigten oder Vollmachtgebers, führen oft dazu, dass meist
Anwälte mit der Kontrollbetreuung beauftragt werden. Oft erleben wir in de Praxis, dass
dann der Widerruf der Vollmacht erfolgt. Noch schlimmer ist es, dass in vielen Fällen sogar
die Amtsrichter dann den Kontrollbetreuer als Betreuer einsetzen. Hat der
Kontrollbetreuer hier eine falsche Entscheidung getroffen und wird in einem
Gerichtsverfahren die Vollmacht aufgehoben, dann gibt es einen ganz klaren Rechtsfehler
im Gesetz. Die Vollmacht lebt nicht mehr auf. Der ältere Mensch, der auf die
Vorsorgevollmacht vertraut hat, bekommt auf einmal einen Betreuer. Der
Kontrollbetreuer ist auch vielen, die mit Vorsorgevollmachten sich befassen, unbekannt.
Der Kontrollbetreuer wird immer dann eingeschaltet, wenn die Gefahr besteht, dass die
Vorsorgevollmacht nicht richtig ausgeübt wird oder dass der Bevollmächtigte selbst nicht
in der Lage ist, die Vollmacht richtig auszuüben. Hierzu gibt es eine umfangreiche
Rechtsprechung, die später zitiert wird.
Man kann natürlich auch in einer Zusatzvereinbarung zur Vorsorgevollmacht darauf
hinweisen, welche Rechtsgeschäfte der Bevollmächtigte tätigen darf und welche nicht.
Darin muss dann auch vermerkt werden, wer hier die Kontrolle hat. Hier empfehlen wir,
einen aus dem privaten Kreis des Vollmachtgebers als Kontrollbetreuer in der
Vorsorgevollmacht einzusetzen. Viele Gerichte würden dann keinen fremden
Kontrollbetreuer nehmen.
Es werden hier nur einige der schlimmsten Beispiele der negativen Auswirl<ungen im
Rahmen einer Vorsorgevol\macht geschildert. Die künftige Darstellung soll umfangreiche
Informationen an die Öffentlichkeit weitergeben.
Es soll nochmals klargestellt werden. Wir möchten uns nicht gegen eine
Vorsorgevollmacht aussprechen, da wir sie als richtiges Instrument empfinden, um eine
Betreuung zu verhindern. Die Vorsorgevollmacht sollte allerdings von Experten, die auch
mit derartigen Fällen vor Gericht etwas zu tun haben und sich auch mit einer derartigen
Thematik befassen, entworfen werden.
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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