Bestehen Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten, ist die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht ausreichend. Eine Kontrollbetreuung wird eingerichtet, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen oder ggf. die Vorsorgevollmacht zu widerrufen.
Eine Vollbetreuung ist dagegen einzurichten, wenn der Bevollmächtigte nicht geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Dies kann der Fall sein, wenn aus den Handlungen des Bevollmächtigten eine Gefahr für das Wohl des Betroffenen entsteht und somit erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen.
BGH, Beschl. v. 13.04.2011, Az. XII ZB 584/10