Allein aus der Tatsache, dass der Betreuer die Vermögenssorge hat, ist er nicht automatisch bevollmächtigt, auch allgemeine Unterlagen oder sonstige Briefe von Dritten zu verlangen. Hierzu gab es eine Entscheidung vom Amtsgericht Halberstadt vom 04.06.2008, Az. 6 C 601/ 07. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtsbetrifft der Anspruch auf Auskunft zu „Unterlagen der Klägerin und sonstigen Briefen“ keinen der dem Betreuer […..]
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