In einigen Fällen wurde bisher die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht, die auch durch eine Betreuungsbehörde möglich ist, abgelehnt. Begründet wurde dies durch die ablehnenden Betreuungsbehörden, weil das Wort „Vorsorge“ nicht deutlich aus der Vorsorgevollmacht erkennbar ist. Aus diesem Grund wurde im neuen Betreuungsgesetz in § 7 Abs. 1 Satz 1 – Betreuungsorganisationsgesetz nur noch mehr das Wort „Vollmachten“ erwähnt, um darauf […..]
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