Wird in der Vorsorgevollmacht immer wieder von „Betreuer“ gesprochen, dann ist die Vorsorgevollmacht dahingehend auszulegen, dass es sich nicht um eine Vorsorgevollmacht, sondern um eine Betreuungsverfügung handelt (Vgl. OLG Frankfurt am Main, 29.03.2004, Az. 20 W 33/04, FamRZ Seite 1322). Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing