Angehörige haben kein eigenes Anwesenheitsrecht bei der Anhörung von Betroffenen. Die Anwesenheit ist Vertrauenspersonen nur auf Verlangen des Betroffenen zu gestatten. Damit soll verhindert werden, dass der Wille des Betroffenen bei der Anhörung durch den Richter von Dritten beeinflusst wird.
OLG Hamm, Beschl. v. 12.05.2009, Az. I-15 Wx 1-4/ 09