Der Betroffene hat nach § 1897 Abs. 4 BGB die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zum Betreuer vorzuschlagen. Das Vormundschaftsgericht ist jedoch nicht an diesen Vorschlag gebunden, sondern muss prüfen, ob die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Die in der Betreuungsverfügung vorgeschlagene Person hat daher keinen Anspruch darauf, als Betreuer bestellt zu werden.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.03.2004, Az. 20 W 33/ 04.