Ein Fall ist der Vorsorgevollmacht – Stiftung bekannt geworden, der sich auch wieder dadurch
auszeichnete, dass die Bank unberechtigt von dem Inhaber einer Vorsorgevollmacht für die Abhebung vom Sparkonto des Vollmachtgebers eine besondere Bankvollmacht wünschte. Der Vollmachtnehmer erhielt aufgrund seiner Zahlungsanweisung, die er der Bank aushändigte, kein Geld vom Konto des Vollmachtgebers. Die Bank verlangte eine Bankvollmacht. Der Vollmachtnehmer hat die Bank verklagt auf Schadenersatz, für die Anwaltskosten, die dadurch angefallen ist, dass die Bank verpflichtet wurde aufgrund der Vorsorgevollmacht Zahlung zu leisten. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass dem Vollmachtnehmer der Schadensanspruch, also die Erstattung seiner Anwaltskosten, zusteht.
LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015 AZ: 10S 110/14