Besuchsverbot

Ein gängiges Modell, um Erbschleichern zu ihrem Erfolg zu verhelfen, ist das Besuchsverbot, das Erbschleicher gegenüber allen Personen aussprechen, die ihnen gefährlich werden können. In einem derartigen Fall empfehlen wir, massiv gegen Besuchsverbote vorzugehen. Hat der Erbschleicher eine Vorsorgevollmacht, so empfiehlt sich, Antrag beim Amtsgericht zu stellen, ihm die Vorsorgevollmacht zu entziehen. Hier gibt es umfangreiche Rechtsprechungen für die Entziehung der Vorsorgevollmacht bei Missbrauch der Vollmacht. Gleiches gilt natürlich, falls der Erbschleicher selbst Betreuer ist und sich zum Erben eingesetzt hat, was wir in letzter Zeit immer öfters erleben. Hier empfehlen wir dringend den Antrag beim Amtsgericht zu stellen, die Betreuung zu entziehen, einen neuen Betreuer auszuwählen, der dann versucht, das Testament rückgängig zu machen.
Ist der Erblasser noch gesund, dann ist das Besuchsverbot noch problematischer. Dann ist die Frage, die auch medizinisch ggfs. über ein Strafverfahren geklärt werden kann, ob der nach außen gesunde ältere Mensch überhaupt in der Lage war, eine derartige Entscheidung –Zustimmung zum Besuchsverbot- zu erteilen oder ob er nicht in der Zwischenzeit so in seinem Willen geformt wurde, dass er letztlich willenlos ist. Die Degradierung eines Menschen zu einem willenlosen Werkzeug erfüllt ebenfalls den Straftatbestand der Freiheitsberaubung und Körperverletzung und sollte von Juristen viel mehr in derartigen Fällen beachtet werden.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München

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