Soweit eine Notwendigkeit besteht, kann beim zuständigen Familiengericht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch gegen fremde Personen beantragt werden, um diesen den Kontakt zu der betreuten Person zu untersagen. Entscheidend ist allerdings, dass hier eine dringende Notwendigkeit besteht und eine erhebliche Gefährdung der Betreuten gegeben ist, wenn das Kontaktverbot nicht erlassen wird.
Rechtsanwalt. Prof. Dr. Thieler, München