Die Beteiligung am Betreuungsverfahren steht in § 274 FamFG. Danach sind am Betreuungsverfahren nach § 274 FamFG zu beteiligen:
1. Der Betroffene,
2. Der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3. Der Bevollmächtigte i.S. v. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, sofern sein Aufgabekreis betroffen ist.
Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen hinzuzuziehen.
Rechtsanwalt. Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing