Sachwalter – Betreuer in Österreich

Seit 1984 wurde in Österreich die Entmündigung abgeschafft. Nunmehr ist anstelle der Entmündigung das Rechtsinstitut des Sachwalters geschaffen worden. Wenn einer alleine und auch nicht mit Hilfe seiner Familie die Angelegenheiten regeln kann, dann wird nach § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt.

Zuständig für die Bestellung des Sachwalters ist der Pflegschaftsrichter des Bezirksgerichtes, das für den Wohnort des Betroffenen zuständig ist, Die Anregung kann -wie in Deutschland- von Behörden, von Angehörigen, von Kliniken usw. gestellt werden. Wie in Deutschland ist für die Bestellung der Betreuung in Österreich, für die Bestellung des Sachwalters, ein Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie einzuholen.  Der Richter entscheidet dann aufgrund einer mündlichen Verhandlung im Rahmen eines Beschlusses, in welchen Bereichen der Sachwalter eingesetzt wird.

Anders wie in Deutschland wird nicht extra der Einwilligungsvorbehalt notwendig sein, um die Geschäftsunfähigkeit darzulegen. In Österreich ist nach § 280 ABGB die Geschäftsfähigkeit beschränkt, wenn ein Sachwalter für diesen Aufgabenkreis bestellt wurde.

Mit dem Sachwalter-Änderungsgesetz von 2006 sind allerdings Änderungen vorgenommen worden, die auch in Deutschland gut gewesen wären. Beispiel: die gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger wurde geregelt. Die Vorsorgevollmacht und die Sachwalter wirken ähnlich wie die deutsche Betreuungsverfügung.

Wichtig ist, dass in Österreich bei Privatpersonen die Höchstzahl für Sachwalterschaften auf 5 und bei Rechtsanwälten und Notaren auf 25 festgelegt wurde.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München

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