Betreuerbestellung gegen den freien Willen

Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden. Der Betroffene zeigt dann seinen freien Willen, wenn er einsichtsfähig und in der Lage ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Der Betroffene ist bezüglich des Betreuungsverfahrens einsichtsfähig, wenn er in der Lage ist, die Argumente für und gegen eine Betreuung zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Es muss also nicht nur die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung geprüft werden, sondern auch die Tatsache, ob die Ablehnung einer Betreuung auf einem freien Willensentschluss beruht.

BGH, Beschl. v. 14.03.2012, Az. XII ZB 502/11

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