Aus der Praxis heraus sind Verfahren bekannt, in denen Töchter –teilweise mit Erfolg- versucht haben, die Scheidung eines unter Betreuung stehenden Angehörigen durchzusetzen. Hintergrund kann oftmals der Weg zum Vermögen des Betreuten sein. Die Ehefrau, die in einem solchen Fall die Vorsorgevollmacht hatte, kann ihren Ehemann in einem Scheidungsverfahren nicht vertreten, der gegen die die Scheidung eingereicht hat.
In einem solchen Fall –es wurde uns gerade in der Praxis ein Fall bekannt, in dem die Tochter letztendlich die Betreuung des Vaters in dem Scheidungsverfahren bekam- sollte auch dies in der Vorsorgevollmacht geregelt werden.
Hier sieht man wieder, dass die Vorsorgevollmacht ein so kompliziertes Vertragswerk ist, dass eine Vorsorgevollmacht ohne Experten überhaupt nicht erstellt werden sollte.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing