Überwachungsbetreuer trotz Vorsorgevollmacht

Das Gericht hat grundsätzlich zu beachten, wenn der Betroffene in der Vorsorgevollmacht festlegt, dass ein Überwachungsbetreuer nur bestellt werden soll, wenn es konkrete Anzeichen für den Missbrauch der Vollmacht gibt. Der Überwachungsbetreuer darf nicht gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden. Das Vormundschaftsgericht kann daher den Überwachungsbetreuer nur bestellen, wenn die in der Vorsorgevollmacht aufgeführten Voraussetzungen eingetreten sind.
Der Betroffene kann aber seinen Willen auch ändern, selbst wenn nicht mehr geschäftsfähig ist. Ist er mit der Bestellung eines Betreuers einverstanden, so kann die Bestellung erfolgen, ohne dass die in der Vollmacht aufgeführten Voraussetzungen eingetreten sind. Das Gericht ist in diesem Fall nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden.

OLG München, 33. Zivilsenat, Beschl. v. 7.10.2006, Az. 33 Wx 159/ 06.

Themen
Alle Themen anzeigen