Ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, für die eine Betreuung erforderlich ist. Hierbei gilt zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach die Betreuung nicht nur notwendig sein muss, sondern auch weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Betreuungsbedarf darf sich nicht nur aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, sondern muss aus einem konkreten Bedarf resultieren. Dieser ist aus der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu ermitteln.
BGH, Beschl. v. 06.07.2011, Az. XII ZB 80/11