In den meisten Vorsorgevollmachten ist der Vermerk enthalten, dass, falls die Vorsorgevollmacht aus irgendeinem Grund ungültig ist oder entzogen wird, auch in dieser Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung enthalten ist, damit die Person, die die Vorsorgevollmacht erhält, auch Betreuer werden soll.
Diese Rechtsfolge wird von den Gerichten und in der Praxis sehr oft übersehen. Gerade in Fällen, in denen die Vorsorgevollmacht angegriffen wird, weil der Vollmachtgeber nicht geschäftsfähig war, gilt natürlich dann die Betreuungsverfügung, weil hierfür Geschäftsfähigkeit nicht notwendig ist. An dieser Stelle muss nochmals dringend darauf hingewiesen werden, dass dies bei Gericht vorgetragen werden sollte. Es wird schlichtweg einfach oft übersehen, dass auch eine Betreuungsverfügung in der Vorsorgevollmacht enthalten ist.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München