Bestellung eines Ergänzungsbetreuers

Ist der Betreuer wirksam mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ betraut, kann er diesbezüglich Vollmachten widerrufen, selbst wenn diese noch vom Betreuten stammen.
Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers kann womöglich dann notwendig sein, wenn der Betreuer seine Bevollmächtigung selbst widerrufen will. Dem Widerruf durch sich selbst könnte das Verbot des In-Sich-Geschäfts nach § 181 BGB entgegenstehen. Wenn es aber keine Anzeichen dafür gibt, dass die eigene Bevollmächtigung widerrufen werden soll, so ist es auch nicht notwendig, einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat, Beschl. v. 08.12.2008, Az. 11 Wx 77/ 08.

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