Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Ia BGB). Ob der Betroffene i n der Lage ist, einen freien Willen hinsichtlich der Einrichtung der Betreuung zu bilden, bedarf einer eigenen richterlichen Prüfung. Die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen verletzt das Grundrecht aus Art. 2 I GG (BGH vom 09.02.2011, Az. XII ZB 526/10, FamRZ 2011 Seite 630). Die Prüfung, ob ein freier Wille entgegensteht, ist auch dann vorzunehmen, wenn eine Betreuung für den Betroffenen vorteilhaft wäre.
Ist letzteres nicht der Fall, hat der Staat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen. Eine Betreuerbestellung gegen den freien Willen des Betroffenen stellt einen Eingriff in die Würde des Betroffenen dar, der zu unterlassen oder zu beseitigen ist (Bundestagsdrucksache 152494 Seite 28; BGH, Beschluss vom 26.02.2014, Az. XII ZB 577/13).
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing