Betreuung, freier Wille

Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen eines Betroffenen kein Betreuer bestellt werden. Lehnt der Betroffene die Einrichtung einer Betreuung ab, ist daher nicht nur zu prüfen, ob eine Betreuung erforderlich ist, sondern auch ob die Ablehnung auf einem freien Willensentschluss des Betroffenen beruht. Dies kann selbst dann noch der Fall sein, wenn der Betroffene an einer Krankheit im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB leidet. Notwendig ist, dass er Grund, Tragweite und Bedeutung einer Betreuung erfassen kann.

BGH, Beschl. v. 14.03.2012, Az. XII ZB 502/ 11

 

Themen
Alle Themen anzeigen