Freier Wille

Eine Betreuung darf nach § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden. Freier Wille beinhaltet zwei Kernelemente, die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
Fehlt es an einem der beiden Elemente, so liegt kein freier, sondern ein natürlicher Wille vor.

BGH, Beschl. v. 14.03.2012, Az. XII BZ 502/ 11

 

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