Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.12.1995, Az. XI ZR 70/ 05, festgestellt, wann ein Ausschluss der freien Willensbildung vorliegt:
1. Wenn jemand nicht mehr im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und
2. Nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln,
3. Abzustellen ist dabei, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Widers bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder
4. Ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Beeinflussung dritter Personen der Wille übermäßig beherrscht wird.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München