Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 20.08.2014, Az. XII ZB 179/14; NJW 2014, Seite 345).
In der Entscheidungsbegründung führt der BGH nochmals deutlich aus, dass gemäß § 380 II 1 FamFG der Sachverständige vor der Erstellung des Gutachtens den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu befragen hat. Eine Begutachtung ohne persönliche Untersuchung ist grundsätzlich nicht verwertbar.
Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen. Wirkt der Betroffene bei einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 183 I, III FamFG seine Vorführung anordnen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing