Die Vorsorgevollmacht kann vom Vollmachtgeber auch inhaltlich aufgespaltet werden. Er kann beispielsweise einen Sohn mit der Verwaltung des Vermögens und die Tochter mit der Gesundheitssorge bevollmächtigen.
Eine weitere Regelung ist auch dahingehend möglich, dass in der Vollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte im Bereich – beispielsweise in der Vermögenssorge – die Zustimmung der anderen Kinder als erforderlich vereinbart wird.
Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt