Beschränkung der Kontrollbetreuung

Zur Überwachung eines Bevollmächtigten kann ein Kontrollbetreuer bestellt werden, dessen Befugnisse sich nur auf einen Bereich der erteilten Vollmacht erstrecken. Dieser Kontrollbetreuer kann die Vollmacht nicht im Ganzen widerrufen, sondern nur bezüglich des Teils, für den er selbst bestellt wurde. Daher kann er dann auch nicht die Vollmachtsurkunde herausverlangen, sondern muss nur einen entsprechenden Vermerk anbringen.

OLG München, Beschl. v. 30.04.2009, Az. 33 Wx 81/ 09

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