Eine Kontrollbetreuung wird nach § 1896 Abs. 3 BGB für die Geltendmachung der Rechte des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten eingerichtet. Der Kontrollbetreuer wird somit nur bestellt, um den Bevollmächtigten zu überwachen, falls der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, diese Aufgabe selbst zu übernehmen oder die Vollmacht zu widerrufen.
LG Mühlhausen, Beschl. v. 28.06.2011, Az. 1 T 5/11