Wenn der Vollmachtgeber bei der Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig war, ist der Widerruf der Vollmacht durch den Kontrollbevollmächtigten unwirksam. Es fehlt insoweit an einer Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der Vollmachturkunde.
LG Heilbronn, Urteil v. 26.06.2009, Az. 8 O 282/ 08