Verwendet der Bevollmächtigte eine Vorsorgevollmacht in erster Linie eigennützig, so kann ein Betreuer bestellt werden.
Eine Vorsorgevollmacht steht insoweit der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, als die Aufgaben durch den Betreuer besser erledigt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte nicht geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Es kann durchaus zur Bestellung eines Betreuers kommen, wenn Bedenken an der Redlichkeit eines Betreuers bestehen.
KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss v. 15.12.2009, Az. 1 W 213/09, 1 W 214/ 09.