§ 181 BGB bei Vorsorgevollmachten

In vielen standardmäßigen (auch notariellen) Vorsorgevollmachten ist die Regelung des § 181 BGB einfach ausgeschlossen. Die Vollmachtgeber verstehen aber überhaupt nicht, was hinter dieser Vorschrift steht. § 181 BGB sagt, dass ein Bevollmächtigter im Namen des Vollmachtgebers nicht mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen darf.

Beispiel: Der Bevollmächtigte erwirbt als Käufer vom Vollmachtgeber als Verkäufer (dieser wiederum vertreten durch den Bevollmächtigten) dessen PKW.

Der Gesetzgeber meint, dass insoweit keine ordnungesgemäße Kaufpreisverhandlung stattfindet, da der Bevollmächtigte auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht.

Zwar ist es in vielen Fällen sinnvoll, den Bevollmächtigten von der Beschränkung des § 181 BGB zu befreien. Allerdings muss der Vollmachtgeber dies sorgfältig überlegen.

Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing

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