Aktualisierung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Es besteht vielfach Unsicherheit darüber, ob und inwieweit die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung einer laufenden Aktualisierung bedürfen. Dabei muss zwischen beiden Erklärungen strikt unterschieden werden.

Vorsorgevollmacht:

Diese Erklärung sollte nicht laufend aktualisiert werden. Dies ist weder notwendig, noch sinnvoll, da sich sonst später das Problem herausstellt, dass mit Blick auf einen Wegfall der Geschäftsfähigkeit unklar ist, welche Version der Vorsorgevollmacht gültig ist. Eine Aktualisierung ist nur geboten, wenn sich bei der betroffenen Person und den Bevollmächtigten etwas persönlich oder wirtschaftich ändern bzw. wenn sich mit Blick auf Gesetzgebung oder Rechtsprechung ein Änderungsbedarf ergibt.

Patientenverfügung:

Ganz anders ist dies bei einer Patientenverfügung. Dies muss laufend aktualisiert werden, damit sie den wirklichen Patientenwillen und zwar abgestimmt auf die maßgebende gesundheitliche Situation wiederspiegelt. Deshalb ist es nicht sinnvoll, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in ein Dokument zu packen (wie bei einer notariellen Regelung meistens der Fall), da eine Aktualisierung dann nicht gut möglich ist.

Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Themen
Alle Themen anzeigen