Beteiligung von Ärzten in der Vorsorgevollmacht

Ein häufiger Fehler in vielen Vorsorgevollmacht ist die Beteiligung von Ärzten in der Vorsorgevollmacht. Vollmachtgeber möchten sich absichern, dass die Vorsorgevollmacht nicht falsch verwendet wird oder der Bevollmächtigte eine unzutreffende Entscheidung trifft. Eine Absicherung soll dann die Anordnung sein, dass der Bevollmächtigte bei bestimmten Fragen einen Arzt hinzuziehen muss. Typische Fälle sind:

(1) Ärztliche Konsultation, ob der Vollmachtgeber noch in der Lage ist zu entscheiden; erst wenn dies abgelehnt wird, ist die Vorsorgevollmacht gültig (Außenverhältnis bzw. ausführbar (Innenverhältnis)

(2) Ärztliche Konsultation, ob ein Umzug ins Pflegeheim oder eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt erforderlich ist

(3) Ärztliche Konsultation bezüglich der ärztlichen Behandlung und Versorgung.

In all diesen Fällen kann das Erfordernis der Einbeziehung von Ärzten dazu führen, dass die Vorsorgevollmacht nicht anerkannt wird, z. B., wenn der Arzt mit dem Bevollmächtigten in Streit gerät, der Arzt keine Stellungnahme abgibt oder sich fehlerhaft äußert. Deshalb ist von einer solchen Regelung abzuraten.

Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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