Ein großes Problem im Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht ist die Frage, welche Rechte der Vorsorgebevollmächtigte hat. Seine prozessuale Stellung ist nicht stark ausgeprägt. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof folgendes entschieden (Entscheidung vom 25.01.2017, XII ZB 438/16):
„1. Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter schließt nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2017, XII ZB 305/16, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16, FamRZ 2016, 1671 und vom 9. September 2015, XII ZB 125/15, FamRZ 2015, 2162).(Rn.9)
2. Legt der Betreuer oder der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG folgen kann (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Januar 2017, XII ZB 305/16, zur Veröffentlichung bestimmt).(Rn.13)
3. Als Person des Vertrauens kommt in Betreuungsverfahren auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat.(Rn.15)
4. Von einem für die Bejahung der Stellung als Person des Vertrauens genügenden, aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012, XII ZB 386/12, FamRZ 2013, 115).(Rn.24)“
Bereits bei der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht erscheint es sinnvoll, eine sinnvolle Regelung zu treffen, um dem Bevollmächtigten für ein späteres Betreuungsverfahren eine möglichst weitreichende Rechtsposition zu geben.
Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht