Die meisten Personen sind der Meinung, dass die wichtiste Erklärung zur Vorsorge eine Patientenverfügung ist. Tatsächlich ist diese Erklärung aber in der Praxis eher von untergeordneter Bedeutung und führt häufig zu Problemen. Dies erklärt sich aus einer Abgrenzung zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung heraus.
(1) Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht räumt man einem Bevollmächtigten das Recht sein, über seine Angelegenheiten vollumfänglich zu entscheiden und zwar insbesondere über
finanzielle Angelegenheiten (z. B. die Verwaltung des Vermögens),
gesundheitliche Angelegenheiten (z. B. die medizinische Behandlung),
private Angelegenheiten (z. B. den Aufenthalt).
Damit kann der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber auch alle medizinischen Entscheidungen treffen.
(2) Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist dagegen eine bloße Behandlungsanweisung an den Arzt. Damit diese sich überhaupt durchsetzen kann, muss sie sehr konkret formuliert sein, das spätere Krankheitsbild betreffen und aktuell sein. Dies gelingt in nur sehr wenigen Fällen.
(3) Abgrenzung zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Liegt nur eine unzureichende Patientenverfügung vor, führt das zu Problemen im Rahmen der Vorsorgevollmacht. Denn der Bevollmächtigte darf keine Entscheidung treffen, die der Patientenverfügung widerspricht. Es muss also wohl überlegt sein, ob neben der Vorsorgevollmacht überhaupt eine „einschränkende“ Patientenverfügung erstellt wird.
Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht