Grundsätzlich ist es sinnvoll und ausreichend, eine Vorsorgevollmacht als sog. Generalvollmacht für alle Aufgabenbereiche auszufertigen. Es gibt aber Sonderfälle, in denen es sinnvoll, neben der eigentlichen Vorsorgevollmacht eine zusätzliche, spezielle Vollmacht zu geben. Wichtig ist, dass die Vollmachten aufeinander rechtssicher abgestimmt sind. Folgende zusätzliche Vollmachten sind zu beachten:
1. Bankvollmacht: Da Banken in der Regel bei Vorsorgevollmachten Probleme machen, sollte eine gesonderte Bankvollmacht ausgestellt werden.
2. Grundstücksvollmacht: Bei Vollmachtgebern, die z. B. beruflich mit Immobilien zu tun haben, kann eine gesonderte Grundstücksvollmacht sinnvoll sein, da dann bei Immobilienverträgen nicht die detaillierte und mit persönlichen Themen ausgestattete Vorsorgevollmacht vorgelegt werden muss.
3. Vollmacht bei Gesellschaftsbeteiligung: Ähnlich ist dies, wenn der Vollmachtgeber an einer Gesellschaft beteiligt ist. Hier sollte auch zusätzlich geklärt werden, die die Gesellschaftsverträge eine Bevollmächtigung regeln.
4. WEG: Auch Vorsorgevollmacht ist ggf. auch auf die speziellen Regelungen innerhalb einer WEG abzustimmen.
5. Auslandsbezug: Besteht ein Auslandsbezug, muss geprüft werden, ob eine zusätzliche Vollmacht nach ausländischem Recht erteilt wird.
Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht