Im Betreuungsrecht und bei Vorsorgevollmachten gibt es viele Begriffe, die sehr speziell sind. Wenn die Begriffe nicht zutreffend verwendet werden, führt dies zu Problemen. Folgende Fehler treten besonders häufig auf:
– Der Vorsorgebevollmächtigte wird als Betreuer bezeichnet.
– Der Betreuer wird als Bevollmächtigter bezeichnet.
– Die Patientenverfügung wird als Patiententestament bezeichnet.
– Man verwechselt die Begriffe Gegenbetreuer und Kontrollbetreuer.
Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht