In Deutschland ist es oftmals schwer nachzuweisen, ob die Vorsorgevollmacht wirklich von
dem Vollmachtgeber stammte. Wenn dieser nicht mehr geschäftsfähig ist, ist dies kaum
mehr nachzuweisen oder oftmals sehr schwer nachzuweisen. In Österreich gibt es hier eine
sehr gute Regelung: Nach dem österreichischen Recht der Sachverwalterschaft ist eine
Vollmacht nur wirksam, wenn sie entweder eigenhändig geschrieben wurde oder wenn sie
nicht eigenhändig geschrieben worden ist müssen drei Zeugen bestätigen, dass der Inhalt
der Urkunde dem Willen des Vollmachtgebers entsprach. Hier ist der deutsche Gesetzgeber
aufgerufen, eine ähnliche Regelung zu treffen. Es würden dann einige Erbschleicherfälle
verhindert werden.