Immer wieder taucht die Frage auf, welches Honorar der Vorsorgebevollmächtigte vom
Vollmachtgeber verlangen kann, wenn die Parteien keine Einigung hierüber getroffen hatten.
Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Man kann von zwei Möglichkeiten ausgehen.
Entweder liegt ein reinen Gefälligkeitsverhältnis vor. Dies ist dann gegeben, wenn die Parteien keinen
Rechtsbindungswillen hatten und auch von Unentgeldlichkeit ausgingen. Die Frage ist allerdings, ob
dieses Gefälligkeitsverhältnis überhaupt dann anzunehmen ist, wenn die Vorsorgevollmacht zu einer
dauernden Bindung des Vollmachtnehmers führt. Darüber hinaus beinhaltet die Vorsorgevollmacht
auch dauernde Tätigkeiten. In einem solchen Fall wird man wohl von der zweiten Alternative
ausgehen, nämlich, dass ein Auftrag nach § 662 BGB vorliegt. Bei diesem Rechtsverhältnis haben die
Familienangehörigen keinen Anspruch auf Vergütung und auch nicht für Zeitverlust. Sie erhalten nur
gemäß § 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen, wie Reisekosten, Ausgaben für Essen, wenn sie mit
dem Vollmachtgeber essen gehen.
Soweit die Parteien davon ausgehen, dass Unentgeldlichkeit nicht gewollt war, liegt ein
Geschäftsbesorgungsvertrag vor.
Diese drei Alternativen zeigen schon deutlich, dass man sich viel mehr Zeit für das Rechtsverhältnis,
das der Vorsorgevollmacht zugrunde liegt, nehmen sollte.