Immer wieder taucht die Frage auf ob der Vorsorgebevollmächtigte ein Einsichtsrecht in die
Betreuungsakten hat. Gehört der Bevollmächtigte zu dem beschwerdeberechtigten Personenkreis, hat
er ein Einsichtsrecht. Gehört er nicht zu den nach § 69 g Abs. 1 FGG bezeichneten Personenkreis,
dann kann ihm auch das Einsichtsrecht nur verweigert werden, wenn sich aus der Vorsorgevollmacht
ergibt, bzw. aus den Tatbeständen die im Laufe der Erstellung der Vorsorgevollmacht bekannt
wurden, dass diese unwirksam ist.