Die meisten Vorsorgevollmachten berücksichtigen nicht, dass es Probleme bei einem Auslandsbezug geben kann. Ein solcher Auslandsbezug kann insbesondere vorliegen, wenn
– sich der Vollmachtgeber im Ausland aufhält,
– der Vollmachtgeber eine ausländische Staatsangehörigkeit hat,
– der Vollmachtgeber Auslandsvermögen hat.
In allen Fällen muss die Vorsorgevollmacht mit Blick auf diese besondere Situation hin geprüft werden. Ggf. ist eine Übersetzung anzufertigen, denn in jedem Fall ist auch das ausländische Recht mit einzubeziehen.
Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht