Immer wieder werden uns Fälle bekannt, dass Bevollmächtigte im Rahmen ihrer
Vorsorgevollmacht, weil sie nicht Ehepartner oder mit dem Wohnungs- oder
Immobilieneigentümer verwandt sind, aus Wohnungseigentümerversammlungen geworfen
werden. Hintergrund ist, dass viele Vorsorgevollmachtberater dieses Problem überhaupt nicht
erkennen, weil sie nicht in der Praxis des Betreuungsrechts tätig sind.
Vielfach enthalten nämlich die Satzungen der Wohnungseigentümergemeinschaften eine
Klausel, dass beispielsweise eine Vertretung im Rahmen der Eigentümergemeinschaft nur
durch den Ehepartner oder einen Abkömmling möglich ist. In einem derartigen Fall dürfte die
Vorsorgevollmacht nicht ausreichend sein, da gerade die Erteilung der Vorsorgevollmacht
gegen die Vertretungsbefugnis in der Gemeinschaftsordnung verstoßen kann.
Prüfen Sie oder lassen Sie von uns prüfen, ob Ihre Vorsorgevollmacht in diesem Bereich
ausreichend ist. Sie sehen anhand dieses kleinen Problems, wie wichtig es ist, die
Vorsorgevollmacht von jemandem erstellen zu lassen, der wirklich mit derartigen
Rechtsproblemen zu tun hat. Dies sind nur Anwälte, die derartige Prozesse führen und auch
mit derartigen Fragen befasst sind.