Vorsorgevollmacht durch Ehepartner/Eltern/Kindern geringes Überwachungsbedürfnis

Auf eine wichtige Entscheidung des OLG München mit AZ 33 Wx 159/06 möchten wir
hinweisen, da diese Entscheidung immer wieder ein Rechtsproblem betrifft, das im
Betreuungsrecht eine große Rolle spielt. Es geht um Vorsorgevollmacht von Eltern, Ehegatten
und Abkömmlingen und ob hier ein geringeres Überwachungsbedürfnis besteht? Es geht im
Wesentlichen darum, ob man einen Kontrollbetreuer zum Widerruf der Vollmacht seitens
Gerichts jederzeit bestellen kann, wenn Bedenken bezüglich der richtigen Anwendung der
Vorsorgevollmacht vorliegen. Das Gesetz geht davon aus, dass bei Betreuungen durch die
Eltern, dem Ehegatten oder einem Abkömmling ein geringeres Überwachungsbedürfnis
besteht (vgl. § 1908 i in Verbindung mit 1857a BGB, BayObLG FamRZ 2005, 1777).
Nur bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit des Bevollmächtigten daran, dass eine
Vermögensgefährdung durch einen Überwachungsbetreuer abgewendet werden kann, ist ein
Vollbetreuer einzusetzen (BayObLG FamRZ 2001, 1402, FamRZ, 1219).

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